ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(STAND: 04/2023)

(1) Geltungshinweise
1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedinungen bilden einen integralen Bestandteil des an den Kunden gerichteten Angebotes. Mit Annahme des Angebotes gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen als wirksam vereinbart.

1.2. Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.

1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.

1.4. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.

1.5. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.

1.6. Zum Zwecke der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechterspezifische Bezeichnung verzichtet. Dies geschieht ausdrücklich ohne Diskriminierungsabsicht. Sämtliche Geschlechter sind gleichermaßen angesprochen.
(2) Auftragsgegenstand
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
Ausarbeitung von Organisationskonzepten
Erstellung und Bereitstellung von IT-Konzepten
Erstellung und Bereitstellung von Individualsoftware
Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
Telefonische Beratung
Betrieb / Hosting und Wartung von Software
Sonstige Dienstleistungen

2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualsoftware ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

2.4. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Software bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfangs der bestellten Software.

2.5. Ein Versand von Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.

2.6. Der Auftragnehmer wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag frei, wenn Programmänderungen in den vertragsgegenständlichen Softwareprogrammen ohne vorhergehende Zustimmung des Auftragnehmers von Mitarbeitern des Auftraggebers oder Dritten durchgeführt, oder die Softwareprogramme nicht widmungsgemäß verwendet werden.

2.7. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass das gegenständliche Geschäftsverhältnis als Dienstleistungsvertrag im Sinne des § 1151 Abs 1 erster Halbsatz ABGB zu qualifizieren ist.
(3) Abnahmebedingungen
3.1. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Leistungsabnahme durch den Auftraggeber. Sofern nichts anderes vereinbart muss diese spätestens vier Wochenab Übergabe erfolgen und mittels Protokoll vom Auftraggeber bestätigt werden. Die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit erfolgt anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Leistungsabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.

3.2. Etwa auftretende Mängel sind dem Auftragnehmer ausreichend dokumentiert zu melden. Mängel sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht. Werden vom Auftraggeber Trafficon – Traffic Consultants GmbH Strubergasse 26 5020 Salzburg 2023 3 wesentliche Mängel schriftlich gemeldet, so ist nach der Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme nach 3.1. erforderlich. Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
(4) Leistungen des Auftragsgebers und Referenznennung
4.1. Im Interesse einer effizienten Projektbearbeitung ist es notwendig, verfügbare Erfahrungspotentiale, Untersuchungen und Datenbestände zu nutzen. Aus Sicht des Auftragnehmers gilt es daher als Voraussetzung, dass alle den Auftraggebern verfügbaren relevanten Unterlagen, Informationen und Datenbestände dem Auftragnehmer kostenlos und kurzfristig zur Verfügung gestellt werden.

4.2. Auftraggeber und Auftragnehmer benennen jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner. Alle fachlichen sowie organisatorischen Belange werden zwischen den benannten Personen geregelt. Seitens der Auftragnehmer werden die Projektleiter diese Aufgabe übernehmen.

4.3. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Auftragnehmer das Ergebnis des Projektes , den Umstand der Zusammenarbeit sowie diesen Umstand betreffende Projekteckpunkte (z.B. Projektlaufzeit) als Referenz ausweisen darf. Dies umfasst insbesondere die Kommunikation dieser als Referenz ausweisbaren Informationen in den Online-Präsenzen des Auftragnehmers. Dieses Recht geht auch über die Dauer der Geschäftsbeziehung hinaus.
(5) Zahlungsbedingungen
5.1. Wenn keine abweichenden Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, so sind Rechnungen bis spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag eingelangt bzw. unserem Konto gutgeschrieben wurde.

5.2. Wird gegen unsere Rechnung binnen zwei Wochen kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt.

5.3. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

5.4. Alle angeführten Preise verstehen sich ohne gesetzliche Umsatzsteuer.
(6) Rücktritt & Kündigung
6.1. Für den Fall der Überschreitung des vereinbarten Leistungszeitpunkts aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der Trafficon – Traffic Consultants GmbH Strubergasse 26 5020 Salzburg 2023 4 angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.

6.2. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

6.3. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren, Fehler in Third-Party- sowie Open-Source-Komponenten sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

6.4. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
(7) Gewährleistung
7.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird.

7.2. Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass
der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und dieser für den Auftragnehmer bestimmbar ist, und
der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt, und
der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat, und
die Software unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.

7.3. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Auflösung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.

Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.

7.4. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.

7.5. Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

7.6. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Third-Party- oder Open Source-Komponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installationsbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

7.7. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.

7.8. Soweit der Vertragsgegenstand in der Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Software besteht, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für die ursprüngliche Software lebt dadurch nicht wieder auf. 7.8. Gewährleistungsansprüche verjähren nach sechs Monaten ab Übergabe.
(8) Urheberrecht & Verwertungsrechte
8.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Durch den gegenständlichen Vertrag erwirbt der Auftraggeber lediglich eine Werknutzungsbewilligung. Das exklusive Werknutzungsrecht an vom Auftragnehmer geschaffenen Werken verbleibt jedenfalls beim Auftragnehmer. Die Werknutzungsbewilligung beschränkt sich auf das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und nur im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.

8.2. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben.

8.3. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).

8.4. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Trafficon – Traffic Consultants GmbH Strubergasse 26 5020 Salzburg 2023 6 Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.

8.5. Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beantragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

8.6. Das Logo, sowie die Urheberbezeichnung und der Copyrightvermerk des Auftragsnehmers darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung im Rahmen der Zusammenarbeit verwendet werden.

8.7. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

8.8. Sollte der Auftraggeber von einem Dritten aufgrund einer - potenziell - vom Auftragnehmer zu verantworteten Urheberrechtsverletzung beanstandet werden, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer darüber unverzüglich berichten. Die weitere Vorgehensweise muss mit dem Auftragnehmer abgestimmt werden, widrigenfalls sämtliche Haftungs- und Regressansprüche gegenüber dem Auftragnehmer entfallen.
(9) Geheimhaltung & Loyalität
9.1. Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit
diese nicht allgemein bekannt sind, oder
dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder
dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder
vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder
aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.

9.2. Die mit dem Auftragnehmer verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.

9.3. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 DSG idgF einzuhalten.

9.4. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, Trafficon – Traffic Consultants GmbH Strubergasse 26 5020 Salzburg 2023 7 pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines doppelten Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu leisten.
(10) Nicht gedeckte Leistungen (falls nicht explizit anders geregelt)
10.1. Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind.

10.2. Individuelle Softwareanpassungen bzw. Neuprogrammierungen.

10.3. Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine Änderung der Programmlogik erfordern.

10.4. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Quellcode, eine Dokumentation des Quellcodes und ein Benutzerhandbuch nicht geschuldet.

10.5. Eine barrierefreie Ausgestaltung gemäß BGStG. Diese kann gesondert vereinbart werden. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit gemäß BGStG.

10.6. Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritten verursachten Fehlern.

10.7. Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung durch den Auftraggeber oder Anwender entstehen.
(11) Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1. Soweit nicht anders vereinbart, sind für die Vereinbarung sowie das gegenständliche Geschäftsverhältnis ausschließlich österreichische Rechtsnormen maßgeblich. Die Regelungen des UN-Kaufrechtes und sonstiger Verweisungsnormen sind ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.

11.2. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Salzburg als vereinbart.